
Die Newcastle-Krankheit, eine hochansteckende Tierseuche, die in Deutschland seit drei Jahrzehnten als besiegt galt, ist mit acht bestätigten Ausbrüchen in Geflügelbetrieben in Brandenburg und Bayern zurückgekehrt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stuft die Lage als erhebliche Gefährdung für Geflügelbetriebe und andere Vogelhaltungen wie Zoos ein, insbesondere in Verbindung mit der parallel zirkulierenden Vogelgrippe. Ende Februar hatte das FLI über den ersten Ausbruch der meldepflichtigen Viruserkrankung seit 1996 in Brandenburg informiert, gefolgt von einem zweiten Fall im selben Bundesland und sechs weiteren im bayerischen Landkreis Erding bei München.
Bis Mittwochvormittag wurden rund 125.000 Tiere vorsorglich getötet, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Ein FLI-Sprecher betonte, dass die Aufmerksamkeit unbedingt sehr hochgehalten werden müsse, und forderte in den Betrieben einen streng kontrollierten Personen- und Warenverkehr. Neben den in Deutschland vorgeschriebenen Pflichtimpfungen seien alle Maßnahmen der Früherkennung, wie das sofortige Testen kranker oder verendeter Tiere, zentral für die Eindämmung der Seuche.
Die auch als atypische Geflügelpest bekannte Newcastle-Krankheit wird durch das Newcastle-Disease-Virus (NDV) ausgelöst und kann vermutlich alle Vogelarten infizieren. Beim Menschen ist eine Infektion laut FLI sehr selten, aber möglich, wobei sie meist auf eine Bindehautentzündung beschränkt bleibt. In Einzelfällen seien jedoch tödliche Verläufe bei Menschen mit geschwächtem Immunsystem beschrieben worden. Das FLI verweist zudem auf eine Vielzahl von Ausbrüchen in Kleinsthaltungen und Geflügelbetrieben in Polen, Tschechien und der Slowakei, was auf eine regionale Ausbreitung hindeutet.
Die Veterinärbehörden prüfen weitere Verdachtsfälle, ohne bisher Einzelheiten zu nennen. Die Situation wird als hochdynamisch eingeschätzt, mit einer konstant hohen Gefährdung der Geflügelbestände, auch in Bundesländern wie Thüringen, wo bislang keine Fälle aufgetreten sind. Die Rückkehr der Newcastle-Krankheit nach Jahrzehnten der Abwesenheit unterstreicht die Notwendigkeit verstärkter Biosicherheitsmaßnahmen und internationaler Koordination, um die Tierseuche einzudämmen und weitere wirtschaftliche Verluste zu verhindern.

Ein Berliner Gericht hat die Weitergabe personenbezogener Daten von in Deutschland ansässigen WhatsApp-Nutzern an Facebook für rechtswidrig erklärt und dem Messengerdienst eine entsprechende Übermittlung untersagt. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin II darf WhatsApp darüber hinaus auch jene Kontaktdaten, die im Account der Nutzer gespeichert sind und Personen betreffen, die den Dienst selbst nicht verwenden, nicht an Facebook weitergeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich gegen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 wandte.
Der vzbv hatte in dem Verfahren zusätzlich verlangt, bereits übermittelte Daten löschen zu lassen. Diesen weitergehenden Forderungen folgte die Zivilkammer nicht. Sie verwies darauf, dass WhatsApp erklärt habe, „nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben“. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Darstellung widerlegen könnten, legten die Verbraucherschützer nach Gerichtsangaben nicht vor. Nutzer waren im August 2016 per Hinweis auf der Website und via Push-Nachricht über die Änderung der Bedingungen informiert und um Zustimmung gebeten worden.
Eine zentrale Rolle spielte in dem Verfahren eine bereits 2016 erlassene Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese untersagte Facebook am 23. September 2016, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Prozess führte der Rechtsvertreter von WhatsApp aus, man habe daraufhin darauf verzichtet, entsprechende Daten in der Europäischen Union mit Facebook zu teilen. Das Berliner Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf diese Darlegung und die fehlenden gegenteiligen Belege der Klägerseite.
Trotz der teilweisen Zurückweisung der Klage bewertet der vzbv das Urteil als Erfolg. Verbandsvorständin Ramona Pop begrüßte insbesondere die Klarstellung des Gerichts, dass eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten nicht „erschlichen“ werden dürfe. Aus Sicht des Verbands versuchten Meta und andere Plattformen weiterhin, ihre Marktmacht auszubauen und Zustimmungen zur Datenverknüpfung mit aus Verbraucherschutzsicht fragwürdigen Methoden zu erlangen. Der Messengerdienst WhatsApp gehört seit 2014 zum Meta-Konzern, der die Integration seiner Dienste und Datenbestände in den vergangenen Jahren schrittweise vorangetrieben hat.